leyla
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Registriert: Di, 09. Okt 2007, 16:58

Bitte, bitte Übersetzung

Sa, 13. Okt 2007, 11:00

Merkblatt über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit besitzen Sie alle Rechte und Plichten, die nach unserer Verfassung, dem grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, ausschlißlich deutschen vobehalten sind.
Ein deutscher Staatsangehöriger verliert seine Staatsangehörogkeit gemäß §25 Absatz 1 des Staatsangehörogkeitsgezetzes immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staastangehörogkeit annimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält.
Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen auch alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Der Betreffende ist ab diesem Zeitpunkt Ausländer und nicht merh berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen. Dei Ausweise werden von der Passbehörde eingezogen. Als Ausländer muss sich der Betreffende mit einem reisepass seines neuen Heimatstaates ausweisen. Außerdem benötigt er für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung durch die Auslenderbehörde (Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt), evtl. auch eine Arbeitserlaubnis durch das zuständige Arbeitsamt, zur Einreise ins Bundesgebiet unter Umständen einen Sichtvermerk ( Visum).
Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde des Wohnsitzes bzw, bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat ) unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin die rechte, die deutschen Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht,weiterhin die Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, kann dies ggf. bestrafft werden.
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung ). Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihnen Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ( Kreisverwaltung oder Stadsverwaltung der kreisfreien Stadt) in vebindung zu setzen. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung ( Botschaft oder Generalkonsulat).


Faleminerit shume kush do qe te ma perkthej

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