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Shkipetarisches Recht

Das alte albanische Gewohnheitsrecht, das allgemein »Kanun des Lek Dukagjini« genannt wird, prägt noch das Albanien von heute. Diese ungeschriebene Gesetzessammlung, die der Gewohnheit der Vorfahren entspricht, ist nicht nur rechtsgeschichtlich interessant, sondern auch für das Verständnis der albanischen Seele von Bedeutung

Gewohnheitsrechte waren ursprünglich fast weltumspannend geltende Rechte. Dies lässt sich zum Beispiel in allen Heldensagen älterer Zeit (Homers Werke, Niebelungensage etc.) feststellen, aber auch das ursprüngliche römische Recht ist noch schwer davon geprägt. Erst durch die grossen griechischen Philosophen änderte sich das Rechtsverständnis allmählich. So auch in Albanien, wo insbesondere durch die türkische Besetzung das von den illyrischen Vorfahren überlieferte Recht immer weiter zurückgedrängt wurde. Einzig im nordalbanischen Gebirge (und bis in den Kosovo), das durch seine Unzugänglichkeit die Bewohner von der Aussenwelt abschottete, hielt sich die alte Rechtsform bis in unser Jahrhundert. Deshalb unterscheidet der Rechtsanthropologe Walther Peinsipp in seinem Buch »Das Volk der Shkypetaren« auch die Bewohner der albanischen Alpen von den restlichen türkisch beeinflussten Albanern, indem er den Ausdruck »Shkipetar« einzig für sie verwendet, und ich werde es ihm hier gleichtun. Ich schreibe auch alles in der Vergangenheit, obwohl in Teilen des Kosovos und vielleicht auch Albaniens dieses Recht noch immer beschränkte Geltung hat.

Die Unterschiede zwischen dem »Kanun i Lek Dukagjinit« und »unserer Welt« umfassen aber nicht nur das Rechtsverständnis. Viel bedeutender für den Alltag ist, dass er auch wirtschaftliches, gesellschaftliches und familiäres Zusammenleben regelte.

Die Familie als kleinste Zelle des Staates
Bevor in Albanien die Kommunisten an die Macht kamen, lebten die Shkipetaren in Grossfamilien. Die Grossfamilie war die unterste Stufe der shkipetarischen Sozialstruktur. Die weiteren höheren Stufen waren die Bruderschaft, das Geschlecht, das Banner und zuoberst die einzelnen Stämme. Die Hausgemeinschaft der Grossfamilie bestand in der Regel aus mindestens drei unter einem Dach zusammenlebenden Generationen von Brüdern mit ihren Frauen, Söhnen und nicht verheirateten Töchtern - also in unserem Sinn gleich mehrere miteinander verwandte Familien. Eine solche Hausgemeinschaft konnte in extremen Fällen mehr als fünfzig Personen umfassen. Ihr Anführer war der älteste Mann, oder falls dieser nicht die nötigen Voraussetzungen mit sich brachte, sein erstgeborener Sohn. Der Anführer vertrat die Hausgemeinschaft nach aussen, in allen rechtlichen und politischen Angelegenheiten insbesondere im Dorf und im Banner, entschied aber auch über die Mitglieder der Familie: über ihre Arbeiten, wie sie zu leben hatten, aber auch über deren Leben und Tod. Nach aussen war die Hausgemeinschaft ein Ganzes, jedes Mitglied war nicht nur für sich selbst verantwortlich, sondern haftete auch für die Taten der anderen. Wichtig ist aber auch noch, dass die Frauen, die einen Sohn der Familien heirateten, nicht Mitglieder der Hausgemeinschaft wurden. Sie blieben Angehörige der Familie, aus der sie stammten. Die Verwandtschaft übertrug sich lediglich auf die agnatischen Angehörigen, also die männlichen, während eine Frau das Ende der Familien-Kette war. Von der speziellen Rolle der Frauen im Kanun werde ich aber später berichten. Die Vorteile einer solchen Grossfamilie waren, dass eine grössere Gesellschaft mehr Schutz nach aussen bot und die Arbeiten und Aufgaben in den dem Menschen unfreundlich gesinnten Bergen besser verteilt wurden. So kam es auch vor, dass ein Mann ins Haus seiner Braut zog, wenn dieses ihm grösseren Schutz bot. Der Shkipetar war stolz, wenn er einem besonders starken Haus angehörte, also ein Haus mit vielen Gewehren, und bedauerte Mitteleuropäer aus Kleinfamilien.

Der Herr des Hauses musste die Hausgemeinschaft nach aussen repräsentieren und hatte deswegen Anrecht auf bessere Kleidung und Waffen. Für Mitteleuropäer ungewohnt ist vor allem auch, dass Streitigkeiten (bis zum Mord) innerhalb der Hausgemeinschaft gar nicht vor ein Gericht kamen, sondern innerhalb der Familie vom Hausherrn entschieden wurden. Auch im Haus standen ihm etliche Ehrenrechte zu: er begann die Mahlzeit, bestimmte das Gesprächsthema, war ausserhalb des Hauses immer von Angehörigen zu begleiten und alle schuldeten ihm Respekt. Er konnte aber auch nicht nach freiem Willen entscheiden, sondern musste die Meinung seiner Familienmitglieder anhören. Von ihm hing aber vor allem das Ansehen des Hauses und dessen Gedeihen ab.

War eine Grossfamilie zu gross, so wurde - meist in der Nachbarschaft - eine neue Hausgemeinschaft gegründet. Diese beiden zusammen bildeten dann eine Bruderschaft. Der Hausälteste des Stammhauses wurde dadurch zum Vorsteher der Bruderschaft.

War ein Gebiet nicht mehr fähig, eine ganze Bruderschaft zu ernähren, wanderte ein Teil davon ab, um eine neue Bruderschaft zu gründen. Der Bund dieser Bruderschaften - in der Regel bildete diese ein Dorf - ist das Geschlecht. Auch das Geschlecht wurde vom Hausältesten des Stammhauses angeführt.

Nach der Legende ging auch ein ganzer Stamm aus einer einzigen Person hervor. Genauso wie die Hausgemeinschaft, prägte auch der Stamm den Shkipetaren, bezüglich seines Stammes war der Shkipetare ein grosser »Lokalpatriot«. Der Stamm war für den Einzelnen ein Schutzverband und das oberste politische Organ bezüglich Rechtsprechung, Vertretung in Tirana und Staatsgewalt. Von entscheidender Bedeutung ist auch noch, dass die Shkipetaren nicht innerhalb ihres Stammes heiraten durften, was die Durchmischung des Blutes garantierte. 1922 wurden 65 Stämme gezählt, die mit Angehörigen zwischen etwa hundert und 23'000 (Stamm der Mat) zusammen 160'000 Menschen zählten. Die Autonomie dieser Stämme erhielt sich so lange, weil die Beschaffenheit der albanischen Alpen irgendwelche Beherrschung von aussen oder Zusammenarbeit im Innern nicht zuliess.

Volksversammlungen
Einer der wichtigsten Punkte am »Kanun des Lek Dukagjini« ist für mich, dass die Shkipetaren eine Art der Demokratie kannten. Wie bei den alten Römern, den Isländern oder den Eidegenossen war auch in den albanischen Alpen die Stimme des Volkes mitentscheidend. Grundlage dafür war eine Versammlung der Hausältesten. Der Versammlung oblag die Gesetzgebung und das Fällen von politischen Entscheiden, aber auch die oberste Rechtsprechung. Sie war eine Verbindung der drei Gewalten, wobei aber die Legislative nur beschränkt eingesetzt werden konnte, da der Kanun nicht abgeändert wurde (dem Shkipetar war alles von den Vätern Überlieferte heilig). Hier zeigt sich aber auch, dass das Gewohnheitsrecht nicht einfach Willkür war, sondern nach geregelten Normen ablief. So konnte die Todesstrafe nur von der allgemeinen Versammlung verhängt werden (ausgenommen in Fällen der Blutrache). Sie konnte aber auch die Verbannung eines Stammesgenossen bei gleichzeitiger Zerstörung von Haus und Habe beschliessen. In den Aufgabenbereich der Versammlung fiel auch der Beschluss über Krieg und Frieden.

Die Versammlungen verliefen ähnlich den Schweizer Landsgemeinden an bestimmten Orten nach festen Regeln, fanden zu bestimmten Zeiten statt und wurden ebenfalls mit der Waffe besucht. Es gab Versammlungen im Kreise einer Dorfgemeinschaft, eines Geschlechts oder einer Bruderschaft.

Die höchsten Versammlungen fanden in der Regel auf der Stufe eines Banners statt. Banner entstanden dort, wo sich nicht alle Mitglieder eines Stammes (aus geographischen und meteorologischen Gründen) versammeln konnten und deshalb das Stammesgebiet auf mehrere Versammlungen aufteilen mussten. In speziellen Fällen konnte ein Banner auch aus Geschlechtern mehrerer Stämme bestehen, die zusammen ein vom Stamme getrenntes Gebiet besiedelten. Die Shkipetaren zogen auch unter ihrem Banner in den Krieg. Der Bannerträger (Oberhaupt eines Banners) war einer der höchsten shkipetarischen Würdenträger.

Unverletzliche Frauen
Im patriarchalischen »Kanun des Lek Dukagjini« spielte die Frau eine sehr nebensächliche Rolle. In der Gesellschaftsordnung hatte sie kaum Rechte, wie sie unsere emanzipierte Welt kennt, aber zumindest wurde sie in ihren verbleibenden (Grund)Rechten nicht verletzt. Die Aufgabe der Frauen war es, starke und tüchtige Kinder auf die Welt zu bringen, die den Ruhm des Hauses fördern. Ein Shkipetar sprach nicht von seiner Frau und zeigte sie auch den Gästen nicht. Eine Liebe in unserem Sinn gab es kaum. So waren auch die Vermählungen Geschäfte der »Stärkung« des Blutes einer Familie und des Erwerbes ihrer Arbeitskraft; Geschäfte, weil sie mit einem Brautpreis verbunden waren, der der Familie der Braut zu zahlen war, und weil die Brautleute keinen Einfluss auf ihre Heirat hatten, die unter den Hausältesten verhandelt wurde. Dieser Brautpreis lag etwa in der höhe eines kräftigen Rindes oder Pferdes. Bei einer Hochzeit spielte das Blut eine grosse Rolle. Die Familie des Bräutigams suchte eine Frau mit starkem Blut, die möglichst viele kräftige Kinder zeugen würde. Die Familie der Braut war stolz darauf, dass sie über eine grosse Distanz einen so guten Ruf hat (da ja Hochzeiten nicht innerhalb eines Stammes stattfinden durften). Daraus ist ersichtlich, wieso der Shkipetar - im Gegensatz zu seiner Frau - seine Mutter sehr ehrte.

Im Alltag übernahmen oft die Frauen die strenge Feldarbeit. Ursprünglich war dies dadurch begründet, dass viele Männer beim Verlassen des Hauses ihr Leben aufs Spiel setzten, weil sie von der Blutrache verfolgt waren. Auch bei den Frauen innerhalb der Hausgemeinschaft gab es eine Vorsteherin, die über die Arbeitsverteilung unterhalb der Frauen zu wachen hatte. Sollte eine Frau nicht fruchtbar sein, kam es vor, dass sogar katholische Shkipetaren sich eine zweite Frau zulegten.

Die Frauen waren in den meisten Fällen vom Erben ausgeschlossen. Nach dem Tod des Ehemannes kehrte die Frau, falls schon alle Kinder verheiratet waren, in ihre ursprüngliche Hausgemeinschaft zurück. Sie erhielt aber anfangs von der Hausgemeinschaft ihres Mannes eine Rente in Naturalien.

Eine Frau wurde wenn immer möglich verheiratet. Ihre einzige Möglichkeit, sich dieser zu entziehen, war zu schwören, ihr Leben lang Jungfrau zu bleiben. Dadurch wurden ihr gewisse männliche Rechte zugeschrieben.

Das Ehrenwort
Der zentralste Teil des Kanuns ist die Ehre. Es gibt kaum eine Rechtsnorm, die sich nicht von der unverletzbaren Ehre des Shkipetaren ableiten liesse. Ehre war wichtiger als Gesetze oder Glauben. Andere Rechtssprüche des Kanun sagten: »Ehre ist das Leben.« oder »Man verliert das Leben, aber nicht die Ehre.« Ein Bruch des Gesetzes schadete der Ehre des Rechtsbrechers, der Sippe und in einigen Fällen sogar des Stammes, aber vor allem auch der des Geschädigten. Dann musste sie wie ein beschmutztes Gesicht gewaschen werden, was eben oft zur Blutrache führte. Wer dies unterliess, verfiel einem »moralischen Tod«, was ihn aus der Gesellschaft ausschloss.
Beschlüsse von Versammlungen wurden immer über dem Haufen aller Gewehre beschworen. Bedeutend war die »Besa«: Vereinbarungen, die für bestimmte Personen (Frauen, Gastherren), Zeiten (z.B. während Versammlungen, Festtagen), Wege und andere Orten die Ausführung der Blutrache nicht erlaubte. Wichtigste Ehre galt aber dem Gastrecht.

Dazu will ich eine die Gastfreundschaft repräsentierende Anekdote erzählen: Ein nach türkischem Recht zum Tode verurteilter Shkipetar wurde kurz vor der Hinrichtung vom Pascha gefragt, ob er je grössere Qualen erduldete. Seine Antwort war, dass er zweimal Gäste zu besuch gehabt hätte und kein Stück Brot im Haus gewesen sei und dass er deshalb die Gäste nicht bewirten konnte und dass dies für ihn viel qualvoller gewesen sei. Der angesehene Gast bekommt auch heute noch in Berggebieten Hirn und Auge des Hammels, während der Gastgeber sich mit dem Schulterstück begnügt. Der Gastgeber trinkt das erste Glas Raki, das zweite gebührt dem Gast. Der Gast wurde aber nicht nur so gut wie möglich verköstigt, sondern war auch unter dem Schutz des Gastgebers. Nachdem er Brot und Salz gereicht bekommen hatte, überreichte der Gast seine Waffen und unterstellte sich dadurch dem Schutz des Hauses. Wurde er als Gast beleidigt oder sogar umgebracht, lag es am Gastgeber, Rache zu nehmen. Deshalb war es auch möglich, dass ein von der Blutrache Verfolgter und sein Rächer zur gleichen Zeit Gäste in einem Haus waren oder dass einer der beiden Gast des anderen war. Ihre Feindschaft liess sich dann nur dadurch erkennen, dass sie nicht über Persönliches sprachen und einander nicht zutranken. Der Schutz des Gastes durch den Gastgeber reichte aber nicht nur bis zur Haustür. Der Gast war von Familienangehörigen - dies waren oft Frauen oder Kinder, die nicht von der Blutrache bedroht waren - bis zum nächsten Haus zu begleiten, das er betreten wollte.

»Blut für Blut«
Bei der Blutrache ging es in erster Linie nicht darum, »Rache« zu nehmen sondern das Gesicht des Beleidigten reinzuwaschen. Man muss in Betracht ziehen, dass im Norden Albaniens mangels einer ordentlichen Gerichtsbarkeit der Strafvollzug auf andere Instanzen übertragen werden musste, was man auch als geregelte Selbsthilfe bezeichnen kann. So war die Tötung wegen Blutrache nur so weit ein Mord, wie man die Todesstrafe - z.B. in den USA - als Mord betrachtet. Die Blutrache war nur in Fällen von Mord oder Totschlag erlaubt. Das Problem lag aber in der Schiessfreudigkeit des Shkipetaren, der kein Mann war, wenn er nicht eine Waffe auf sich trug. Wurde ein Shkipetar beleidigt, war das Gewehr deshalb allzu schnell zur Hand, was dann in der Regel wiederum eine Blutrache zur Folge hatte. Aber nicht jeder Mord endete in einer Blutrache. Den Sühnenehmern stand auch offen, dem Mörder zu verzeihen, insbesondere dann, wenn der Mord an sich verständlich war. Für die Sühnenahme bestimmte der Vorsteher der Hausgemeinschaft einen Bruder. Bedroht von der Blutrache war oft nicht nur der Mörder selbst, sondern auch die anderen Mitglieder seines Hauses. So ist es verständlich, dass viele Häuser in Nordalbanien kleinen Burgen glichen. Aber der Rächer musste bei der Auswahl seines Opfers vorsichtig sein. Sollte zum Beispiel ein Minderwertiger gerächt werden, sollte man sich dafür nicht an einem Tüchtigen vergreifen. Da der Mörder oft flüchtete, konnte eine Blutfehde Jahrzehnte lang dauern. Die Sühnenahme an Schlafenden galt als unehrenhaft. Dass die shkipetarische Gesellschaft wegen all dieser Blutrachen nicht ganz dem Faustrecht verfiel, ist wiederum der Ehre zu verdanken. Die »Besa«, der zeitlich beschränkte Verzicht der Ausübung der Sühnenahme, konnte entweder vom Sühnenehmer gewährt werden oder im Falle einer allgemeinen Besa, die nicht unbedingt zeitlich beschränkt war, von der Versammlung des Banners beschlossen werden. Unter die allgemeine Besa fielen vor allem Fest- und Versammlungstage, Frauen, Gastgeber und Gäste. Eine Sühnenahme trotz einer Besa kam einem Mord gleich.

Gegenwart und Zukunft
Der »Kanun i Lek Dukagjinit« befasste sich in seinen über 1200 mündlich von Vater zum Sohn überlieferten Gesetzesartikeln natürlich nicht nur mit den oben aufgeführten Punkten, aber aus Platzgründen kann ich hier nicht noch mehr ergänzen. Wichtig war es mir vor allem, dem Leser einen Einblick in die noch nicht so weite Vergangenheit eines Volkes zu schaffen, das stark von einem uns sehr fremdartigen, aber doch hohen Rechtsbewusstseins geprägt war. Mit den - meist wegen Überbevölkerung - auswandernden Shkipetaren erhielten sich zumindest Teile davon auch bei den übrigen Albanern. Dieses Rechtsbewusstsein hat nicht nur immer noch positive und negative Einflüsse auf die heutigen Albaner, sondern besteht im Kosovo bis heute weiter und wahrscheinlich wird es auch in Nordalbanien wieder verstärkte Geltung bekommen. Ein ungelöstes Problem bliebe dann der Konflikt zwischen geltendem und Gewohnheitsrecht. Dies kann aber auch schon unsere Gerichte beschäftigen: So titelte der Zürcher »Tages-Anzeiger« am 7. Dezember 1994 einen Artikel zu einem Gerichtsurteil mit »Ehre und Blutrache«. In diesem Fall ging es um einen Kosovo-Albaner, der einen Mann erschossen hatte, den er im Bett mit seiner Frau überraschte. Seine Frau floh erfolgreich, wurde aber von ihrem Vater angeschossen, der extra aus dem Kosovo anreiste, um die Familie von der Schande zu befreien. Der Ehemann wurde wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt, der Vater wird nächstes Jahr vor Gericht gestellt.

Lars Haefner

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