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Verfasst: Di, 07. Aug 2007, 8:12
von clari
naja....es hat sich herausgestellt dass er sich daraus nen spaß gemacht hat....ich war soooooooooooooooo sauer das gibts gar nicht....aber dann hat er sich so süß entschuldigt (hat mir sogar ne rose gekauft und dann ganz traurig gesagt "tut mir voll leid mein schatz") da konnt ich aber auch nich mehr böse sein

ich habe ihm dann gesagt das er damit bitte nicht scherzen soll und ich denke das hat er jetzt verstanden ;)

Verfasst: Di, 07. Aug 2007, 8:32
von veronika
:shock: Wie makaber ist das denn?!! Hats ihn denn gefreut, dass du mit den Nerven völlig am Ende warst?

Verfasst: Di, 07. Aug 2007, 8:34
von daylight
ein umwerfend komischer spass :?

Verfasst: Di, 07. Aug 2007, 9:03
von clari
naja er war dann doch schon erschrocken wie sehr mich das getroffen hat....

er dachte (da wir noch nicht sonderlich lang zusammen sind) das es mich nich so doll treffen würde....ich war aber auch stinksauer und total verletzt deswegen.....

ich meine ich habe mir die ganze zeit hier gedanken gemacht mich hier und da schlaugelesen und er verarscht mich....habe dann auch erstmal nicht mit ihm geredet gehabt...naja dann hat er sich ganz aufrichtig entschuldigt....das bedeutet allerdings nicht das jetzt gras über die sache gewachsen ist....ich werde ihm das bestimmt noch lange nachtragen

Verfasst: Di, 07. Aug 2007, 9:11
von leanna
Entschuldige, was ist denn das für ein Idiot? Mit solchen Sachen treibt man wirklich keine Scherze. Wie alt ist er? 12? :roll: :roll:

Verfasst: Di, 07. Aug 2007, 9:25
von clari
genau das selbe habe ich in diesem moment auch gedacht :lol:

Verfasst: Di, 07. Aug 2007, 9:34
von Miss Kosovarja
Es ist schon heftig, was er da abgezogen hat, aber ich freue mich für dich, dass es nur ein, wenn auch miserabler, Scherz war und euch diese ganze Tortur glücklicherweise erspart bleibt.

Verfasst: Di, 07. Aug 2007, 9:47
von clari
naja es gibt halt in jedem schlechten eben auch etwas positives zu finden

Verfasst: Sa, 25. Aug 2007, 7:42
von cristiano
Hoi Clari

Ich kann Dir wie folgt antworten (gilt nur für die Schweiz):


Widerruf von Bewilligungen

Sowohl die Aufenthalts- wie auch die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder das Verschweigen von Tatsachen erlangt wurden. Sehr oft bei Flüchtlingfällen aus Kriegsgebiete.

Der Migrationsdienst kann Aufenthaltswilligungen ausserdem mit Bedingungen verbinden. Dies wird beispielsweise nach dem neuen Recht (AuG) dann der Fall sein, wenn sich der Ausländer weigert, die Sprache seines Wohnortes zu erlernen. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, kann er die Bewilligung widerrufen. Eine solche Bedingung kann die Erfüllung des Aufenthaltszwecks (Zweckheirat um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen) sein. In diesen Fällen kann der Migrationsdienst die Bewilligung widerrufen, wenn der Zweck des Aufenthalts erfüllt ist oder unerfüllbar geworden ist.

Schliesslich kann der Migrationsdienst eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin „zu schweren Klagen Anlass gegeben haben“. Dies ist vor allem bei wiederholten oder gravierenden Straftaten der Fall. Eine Ausweisung muss nach den ANAG-Weisungen nach Verurteilung zu einer zweijährigen Haftstrafe ausgesprochen werden.

Nichterneuerung von Bewilligungen

Aufenthaltsbewilligungen werden in der Regel für die Dauer eines Jahres ausgestellt und müssen vor Ablauf der Frist erneuert werden. Wenn der Zweck des Aufenthalts von vornherein eine zeitliche Beschränkung beinhaltet oder aus irgendeinem anderen Grund weggefallen ist, kann der Migrationsdienst auf eine Erneuerung verzichten. Dies ist der Fall nach einer Scheidung vor Ablauf von 5 Jahren seit Eheschliessung. Es kann aber (unterschiedlich gehandhabt) die Bewilligung dann nicht erneuert werden, wenn der schweizerische Ehegatte verstarb (nach AuG nicht mehr der Fall).

Er kann auch aus arbeitsmarktlichen Gründen (hohe Arbeitslosigkeit) oder wegen dauerhafter und selbstverschuldeter Fürsorgeabhängigkeit von einer Erneuerung absehen. Dies gilt auch bei Betreibungen. Der Erhalt der Niederlassung wird sehr oft verweigert, wenn Betreibungen bestehen.

Besteht ein Anspruch auf die Erneuerung der Bewilligung, kann der Migrationsdienst diese nur aus triftigem Grund verweigern. Ein solcher Grund wäre besipielsweise eine wiederholte oder schwerwiegende Straffälligkeit.

Niederlassungsbewilligungen sind unbefristet und müssen daher nicht erneuert werden. In gewissen Kantonen (z.B. Bern) müssen Niedergelassene Personen müssen allerdings alle drei Jahre auf Aufforderung hin bei der zuständigen Gemeinde melden. Dies dient lediglich der Kontrolle darüber, ob sich die betreffende Person noch in der Schweiz aufhält.

Wegweisung

Ausländerinnen oder Ausländer, die ohne Bewilligung zur Anwesenheit in der Schweiz angetroffen werden, können aus dem Kantonsgebiet oder aus der ganzen Schweiz weggewiesen werden. Dies gilt sowohl dann, wenn jemand ohne Bewilligung eingereist ist und sich länger als drei Monate hier befindet, wie auch in Fällen, in denen eine Bewilligung abgelaufen oder widerrufen worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn Urlauber ohne Bewilligung einer Tätigkeit (z.B. Prostitution) nachgehen.

Der Migrationsdienst kann in diesen Fällen die Wegweisung aus dem Kantonsgebiet verfügen. Normalerweise dehnt in diesen Fällen das Bundesamt für Migration (BFM) die Wegweisung auf das gesamte Territorium der Schweiz aus.

In der Wegweisungsverfügung legt der Migrationsdienst ein Ausreisedatum fest, bis zu welchem die Ausländerin oder der Ausländer ausgereist sein muss.

Ausweisung

Der Migrationsdienst kann die Ausweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin aus der Schweiz anordnen, wenn die betreffende Person wiederholt oder schwerwiegend straffällig geworden ist oder während längerer Zeit fürsorgeabhängig gewesen ist und keine Anstrengungen unternimmt, die Situation zu verbessern.

Die Ausweisung verpflichtet die betroffene Person, die Schweiz bis zu einem bestimmten Termin zu verlassen. Sie kann sowohl gegen Personen mit Aufenthalts- als auch gegen Personen mit Niederlassungsbewilligung verfügt werden.

Der Migrationsdienst kann die Ausweisung befristen oder sie unbefristet verhängen. Solange die Ausweisung besteht, darf die betroffene Person sich nicht in der Schweiz aufhalten.

Erfolgt eine Ausweisung, z.B. wegen unerlaubter Tätigkeit, so wird der Ausländer in der Regel für 3 bis 5 Jahre ausgewiesen. Dem Ausländer kann aber auch für immer die Einreise in die Schweiz verboten werden (z.B. bei schweren Straftaten).

Viele Anwälte verdienen sich mit solchen Fällen eine goldige Nase. Nur in den seltensten Fällen kann ein Ausweisungsentscheid rückgängig gemacht werden.

Ausschaffung

Personen, welche die Schweiz auf eine vom Migrationsdienst verfügte Aus- oder Wegweisung hin nicht freiwillig verlassen, können ausgeschafft werden. Zu diesem Zweck kann der Migrationsdienst auch eine sogenannte Ausschaffungshaft anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die weggewiesene Person untertauchen könnte. Bei Gefahr des untertauchens wird Ausschaffungshaft angeordnet.


cristiano

Abschiebung

Verfasst: Sa, 25. Aug 2007, 8:03
von cristiano
Hoi Clari

Entschuldigung, aber ich habe erst danach gesehen, dass Du das Thema gerne abgechlossen hättest. Ich verstehe Dich, trotzdem würde ich es schade finden das Thema Abschiebung, Ausweisung, wie immer Du es nennen magst, einfach abzuschliessen. Der Entzug einer Aufenthaltsbewilligung ist für den Betroffenen (und seine ganze Familie) eine schwerwiegende Angelegenheit. Mit dem neuen Ausländerrecht (AuG), das ja am 1.01.2008 in Kraft tritt, erlangt dieses Thema nämlich eine neue Bedeutung. Und, es gilt ja so etwas zu vermeiden.

cristiano

Verfasst: Sa, 25. Aug 2007, 8:22
von Darleen17
Er wird doch nicht abgeschoben, also hat sich für sie in diesem Falle das Thema erledigt. Denke ich mal :wink:

Verfasst: Sa, 25. Aug 2007, 17:42
von clari
Darleen17 hat geschrieben:Er wird doch nicht abgeschoben, also hat sich für sie in diesem Falle das Thema erledigt. Denke ich mal :wink:
joa da haste recht mit ;)

aber wer hier weiter rein schreiben will, bitteschön.... :D