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Schulpartnerschaft und Vereinsgründung

Im Zusammenhang mit der Aktion des »Schweizerischen Beobachters« und der Caritas chweiz, erhofft man sich viele neue Schulen, die sich für eine Partnerschaft mit einer Schule in Albanien entschliessen. Hier einige Ratschläge zur rechtlichen Situation

Nicht selten kommen gerade Schulpartnerschaften über Spendenaktionen und Schulanlässe zu beachtlichen Beträgen, die in der Albanienhilfe eingesetzt werden sollen. Gleichzeitig werden durch Aufträge an Transportunternehmen, durch Anschaffung von Schulmobiliar und -material etc. grössere finanzielle Verpflichtungen eingegangen. Dabei wird oft vergessen, dass mangels einer geschickten Konstituierung als Verein alle Mithelfer Gefahr laufen, mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt und solidarisch für die Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Die Gründung eines Vereins bietet darüber hinaus auch noch ganz andere Vorteile: So werden nicht nur die finanziellen Verhältnisse geregelt, sondern es wird insbesondere auch klar, wer über was und wie entscheidet: Was geschieht zum Beispiel bei einer Auflösung der Schulpartnerschaft (vor allem mit dem Vermögen), oder wer entscheidet, wenn für einmal nicht alle Mitglieder vorgängig zu einer Versammlung zusammengerufen weden können? Des weiteren bietet der Verein die Möglichkeit, gegen aussen als gefestigte und klar geregelte Organisation aufzutreten, was Spendenaktionen erleichtert und einem vor allem in Albanien, was nicht zu unterschätzen ist, zu einem prestigeträchtigen Auftreten verhilft.

Nachteile bestehen demgegenüber eigentlich keine, sieht man einmal davon ab, dass in einer Gründungsversammlung die Statuten aufgestellt und genehmigt werden müssen, dass der Vorstand einmal jährlich eine Vereinsversammlung zu organisieren hat und dass man sich an relativ fixe Regeln halten muss.

Die Statuten selber werden mit Vorteil einfach abgefasst, sollten aber dennoch alles Notwendige enthalten. Man tut auch gut daran, den Vereinszweck möglichst offen zu halten, um sich dadurch nicht unnötig einzuschränken. Musterstatuten können kostenlos beim Verein Jusstudentinnen und -studenten für Albanien bestellt werden.

Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich (andere Kantone haben ähnliche gesetzliche Bestimmungen) Vereine besteuert werden, wenn sie ein Vereinsvermögen von über Fr. 70'000.- haben und oder einen jährlichen Nettogewinn (also nach Abzug aller Aufwendungen) von mehr als Fr. 7'000.- erzielen. Gemeinnützige Vereine können aber bei der kantonalen Finanzdirektion ein Gesuch um Steuerbefreiung einreichen. Für den Kanton Zürich gilt folgende Adresse: Finanzdirektion des Kantons Zürich, Rechtsabteilung, Stampfenbachstrasse 24, 8090 Zürich.

Beizulegen sind die Statuten und ein Protokoll der Gründungsversammlung; allenfalls auch - bei bereits bestehenden Vereinen - vorhandene Jahresberichte und -rechnungen. Eine entsprechende Steuerbefreiung betrifft übrigens gleichzeitig auch die direkte Bundessteuer und bringt die positive Nebenerscheinung mit sich, dass jede (belegte) Spende als gemeinnützige Aufwendung von den Steuern abgezogen werden kann. Damit kann natürlich bei einer Spendenaktion auch geworben werden. Es ist jedoch zu empfehlen, bezüglich Vereinszweck und Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins die obgenannten Musterstatuten zu Rate zu ziehen, da diese bereits die von der Steuerbehörde des Kantons Zürich geforderten Zusätze enthalten.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Roger Gallati, Verein Jusstudentinnen und -studenten für Albanien

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