Hej,
als erstes würde mich Interessieren ob Ihr die Einbürgerung oder die Niederlassungserlaubnis beantragen wolt. Soweit ich muss man ein Aufenthaltserlaubnis haben und ein NAtional PAß wegen die Paßpflicht.
So dann kommen wir zu den Gesetzen:
§ 28 AufenthG 2004 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
dann zu Einbürgerung:
http://www.einbuergerung.de/gesetz.pdf
Leider weis ich nicht genau bescheid darüber, deshalb würde ich sagen dass Sie ein Sachbearbeiter des EBH fragen oder ein Rechtsanwaltts. Jedenfalls ist sicher dass wenn er seit 3 Jahren hier ist dass er die Niederlassungserlaubniss kriegen könnte.