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Botschaft der Republik Albanien in Berlin
Leiter S.E. Herr Gazmend Turdiu, außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter (12.03.2003)
Frau Nevila Turdiu
Straße Friedrichstraße 231
Ort Berlin
PLZ 10969
Telefon 030-2 59 30 40
Fax 030-25 93 18 90
Öffnungszeiten Mo-Fr 08.30 – 16.30 Uhr - Kanzlei Mo-Fr 09.00 - 12.00 Uhr -
Konsularangelegenheiten
Amtsbezirk: Bundesgebiet
Abteilungen Konsularabteilung - Tel. 030-25 93 04 51; Fax: 030-25 93 18 90
Politik u. Wirtschaft - Tel.030-25 93 04 31
Kulturabteilung - Tel. 030-25 93 04 71
Verteidigungsattaché - Tel. 030-25 93 04 41
Politik und Presseabteilung - Tel. 030-25 93 04 61
Sonstige Informationen Nationalfeiertag: 28. November
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Deutsche Botschaft in Albanien (Tirana)
Adresse: Rruga Skenderbeu 8, Tirana
Telefon: +355 (0)4 274 505
Telefax: +355 (0)4 233 497
Telefax (Visastelle): +355 (0)4 232 050
In dringenden Notfällen: +355 (0)68 20 29 109
Dienstzeiten:
montags - donnerstags: 07:45 - 12:30 h
13:30 - 16:45 h
freitags: 07:45 - 13:45 h
Besuchszeiten: 08:30 - 12:00 Uhr
Visavorschriften und -antragsformulare
Albanische Staatsangehörige benötigen für die kurzfristige Einreise nach Deutschland ein sog. Schengen-Visum, das auch für folgende Länder gültig ist:
Frankreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.
Das Visum ist in der Regel bei der Auslandsvertretung desjenigen (Schengen-) Staates zu beantragen, in dem das Hauptreiseziel des Reisenden liegt, das heißt wo sich der Reisende am längsten aufhalten wird.
Voraussetzungen und Verfahren
Um Aufwand und Wartezeiten für visapflichtige albanische Reisende auf ein Mindestmaß zu reduzieren, erfolgt die Vereinbarung von Terminen zur Visumsbeantragung Montag bis Donnerstag von 13:30 - 16:30 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 00355-(0)69-2905109.
Zum vereinbarten Termin sind der ausgefüllte Visumsantrag mit Lichtbild, die Visagebühr und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Der Umfang der beizufügenden Unterlagen ergibt sich aus dem Aufenthaltszweck und kann den entsprechenden Merkblättern entnommen werden. Im eigenen Interesse sollte auf Vollständigkeit der Dokumente geachtet werden.
Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Im Jahr 2003 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.114.351 (2002: 2.203.028 ) Visa für kurzfristige Aufenthalte aus.
Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa auch zu Aufenthalten in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien (siehe Schengener Übereinkommen).
Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine schengen-weit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.
Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.
Visa für die Einreise nach Deutschland
Stand: Januar 2005
Staatsangehörige der EU-Staaten
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Bearbeitungsdauer
Antragsverfahren
Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Zukunftsperspektiven
Statistik
Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)
Staatsangehörige der EU-Staaten
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum.
Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.
Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise nach Deutschland
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.
Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden (siehe unter Punkt 7).
Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.
Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist die Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland. Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge. Zusätzliche Anforderungen an die Auslandsvertretungen stellt auch die einheitliche Visumerteilung aufgrund des EU-Rechts im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens (siehe Schengener Übereinkommen).
Diesen vermehrten Aufgaben stehen haushaltspolitische Zwänge gegenüber. Mit weniger Personal müssen mehr Anträge bei zumindest gleichbleibender Prüfqualität bearbeitet werden.
Die hohe Zahl von ca. 2,2 Millionen erteilter Visa für kurzfristige Aufenthalte im Jahr 2003 konnte nur mit Hilfe modernster Technik verarbeitet werden ( wie z. B. Datenspeicherung, automatisierte Abfragen sowie maschineller Druck von Visumetiketten, zur Erhöhung der Sicherheit seit kurzem mit integriertem Lichtbild).
Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwändige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumausstellungsmodalitäten erkundigen.
Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare( deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch oder deutsch-russisch) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!)
Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Im Jahr 2003 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.114.351 (2002: 2.203.028 ) Visa für kurzfristige Aufenthalte aus.
Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa auch zu Aufenthalten in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien (siehe Schengener Übereinkommen).
Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates vom 22.12.2003 ist seit 01.06.2004 grundsätzlich eine schengen-weit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.
Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.
Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig.
Ausgenommen hiervon sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika, die jede erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen können. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf im Regelfall der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!).
Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde in der Regel noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. In zustimmungspflichtigen Fällen darf die Auslandsvertretung das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.
Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.
Zukunftsperspektiven
Das Visumverfahren soll noch effizienter werden. Im Auswärtigen Amt besteht dazu eine Arbeitsgruppe. Ihre wesentlichen Ziele sind:
frühzeitige und umfassende Information der Antragsteller über Antragsunterlagen und -voraussetzungen;
Vorbereitung der Anträge zu Hause am PC und Übermittlung der Daten an die Visastelle zur Verkürzung von Warte- und Bearbeitungszeiten bei der anschliessenden persönlichen Vorsprache am Visaschalter;
künftig noch höherer Einsatz von Informationstechnologie bei der Visumerteilung
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