Die Ledigkeitsbescheinigung ist kein Ehefähigkeitszeugnis.
Vielleicht wird in der Schweiz die Ledigkeitsbescheinigung anerkannt? In D muss explizit ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden, um in D zu heiraten und wenn dies nicht möglich ist, muss davon befreit werden vom OLG.
Das ist definitiv und ich kenne nun mit Taube 4 fälle, wo dies so gewesen ist. In Bayern, in HH und 2 in NRW.
Hier mal ein Zitat von der Internetseite der Stadt Eschwege (zufällig ausgewählt, da eh überall gleich):
Zur Zeit benötigen Staatsangehörige folgender Länder ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht ( Ehefähigkeitszeugnis):
Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kenia, Kroatien, Kuba, Liechtenstein, Luxemburg, Mosambik, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tansania, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn.
Welche Behörde dieses Dokument ausstellt, erfahren Sie bei den Konsulaten Ihres Heimatstaates oder - soweit uns entsprechende Informationen vorliegen - auch bei uns.
Ausländische Antragsteller aus anderen Staaten (in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden) bedürfen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main. Der Antrag an das Oberlandesgericht kann erst erfolgen, wenn die hierzu erforderlichen Dokumente und Nachweise (z.B. über den Familienstand und die Identität des Antragstellers) vollständig beim Standesamt vorliegen. Hierzu zählt auch der ausländische Reisepass. Die von der Ausländerbehörde ausgestellte Duldung usw. reicht nicht aus. Ohne gültigen Reisepass ist keine Eheschließung möglich !
Für fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache – nach Möglichkeit von einem im Bundesgebiet öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer gefertigt - vorzulegen. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation). Bei einer Reihe von Staaten mit unzuverlässigem Urkundenwesen ist eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchzuführen - siehe hierzu die Informationen des Auswärtigen Amtes über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden.
Ausländische Scheidungsurteile sind auf die Gültigkeit für den deutschen Rechtsbereich zu prüfen und unter Umständen von der Landesjustizverwaltung (in Hessen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main) förmlich anzuerkennen.
Bei dem für Sie zuständigen Standesamt an Ihrem Wohnsitz erhalten Sie ausführliche Informationen, welche "Heiratspapiere" in Ihrem Fall für die Anmeldung der Eheschließung und den Befreiungsantrag an das zuständige Oberlandesgericht erforderlich sind. Das Verfahren beim Oberlandesgericht ist kostenpflichtig - bei schwierigen Fällen bzw. fehlenden Nachweisen ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
(Quelle:
http://www.eschwege.de/city_info/displa ... 66&id=9236)
Kommt, lasst uns Bekanntschaft schließen. Lasst die Dinge schlichter fließen. Lasst uns in Liebe leben. Niemand überlebt die Welt. (Yunus Emre)