Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen
(Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren Familienangehörige)
Für die Einreise zur Eheschließung bzw. für den Nachzug ausländischer Ehegatten von Deutschen wird in der Regel ein Visum benötigt, welches bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden muss. Das Visumsverfahren ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea nicht erforderlich.
Für die Erteilung des Visums und der Aufenthaltserlaubnis müssen beide (künftigen) Ehegatten
•grundsätzlich das 18. Lebensjahr vollendet haben
•Der nachziehende ausländische Staatsangehörige muss sich vor der Einreise auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
Zu eventuellen Ausnahmen erkundigen Sie sich bei der deutschen Auslandsvertretung. Informationen finden Sie auch im Internetangebot des Auswärtigen Amtes unter
www.auswaertiges-amt.de.
1. Visum zum Zweck der Eheschließung im Bundesgebiet
Sobald der Visumsantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der künftige deutsche Ehegatte von uns schriftlich gebeten, folgende Unterlagen vorzulegen:
•Eine Bescheinigung des Standesamtes, dass die für die Eheschließung notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen und die Eheschließung von beiden künftigen Ehepartnern im Standesamt angemeldet werden kann
•Vom künftigen deutschen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner den Nachweis über ein Beratungsgespräch bei einem bayerischen Notar (bzw. einem Standesamt, wenn die Lebenspartnerschaft in einem anderen Bundesland eingegangen werden soll)
•den Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes des hier einreisenden künftigen Ehegatten (in der Regel durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung).
2. Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs
Sobald der Visumsantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der deutsche Ehegatte schriftlich gebeten, folgende Unterlagen vorzulegen:
•die Heiratsurkunde bzw. notarielle Urkunde über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft im Original oder Ausfertigung (ggf. mit Apostille oder Legalisation).
3. Aufenthaltserlaubnis
Nach Anmeldung des Wohnsitzes (
www.buergerbuero-muenchen.de), kommen Sie bitte gemeinsam während der allgemeinen Öffnungszeiten in die Ausländerbehörde.
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:
•vollständig ausgefülltes Antragsformular
•gültiger Nationalpass beider Ehegatten (bzw. ggf. Personalausweis des deutschen Ehegatten)
•ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
• Heiratsurkunde bzw. notarielle Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Original oder Ausfertigung), bei ausländischen Urkunden mit Apostille oder Legalisation (sofern keine internationale mehrsprachige Urkunde vorliegt)
Hinweis: ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein (sofern keine internationale mehrsprachige Urkunde vorliegt).
•Ggf. Nachweise über einfache deutsche Sprachkenntnisse (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, z.B. Zertifikat Deutsch).
4. Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der nachgezogene Ehegatte mit dem deutschen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Kommen Sie bitte gemeinsam zur Antragsstellung während der allgemeinen Öffnungszeiten in die Ausländerbehörde.
Für die Beantragung der oben genannten Aufenthaltstitel werden folgende Unterlagen benötigt:
•vollständig ausgefülltes Antragsformular
•gültiger Nationalpass beider Ehegatten (bzw. Personalausweis vom deutschen Ehegatten)
•ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist nach fünfjährigem Aufenthalt möglich.
5. Hinweis
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalthttp://
www.muenchen.de/Rathaus/kvr/ausland/ein ... ch.html-EG sind gebührenfrei.