Zamira, sie schreib ja, dass sie in Mazedonien geheiratet hat, also ist die Ehe dort bereits registriert.
Ansonsten hier mal lesen.
Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland
Bei manchen Fallkonstellationen (beispielsweise zur Klärung der Eheschließungsvoraussetzungen bei binationalen Ehen oder zwecks Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen) ist es erforderlich, dass ein deutsches Scheidungsurteil im Ausland anerkannt und ggf. in die dortigen Personenstandsregister eingetragen wird.
Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung) und bedarf zur Anerkennung meist eines gesonderten Verfahrens.
Besondere Regelungen in der EU
Eine Ausnahme sind deutsche Scheidungsurteile, die unter die Verordnung Nr. 2201/2003 fallen. Diese Scheidungsurteile werden in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) regelmäßig anerkannt, ohne dass es zuvor eines gerichtlichen Verfahrens bedarf.
(Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff. zu finden unter
http://eur-lex.europa.eu).
Zum Nachweis einer Ehescheidung sind in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung).
Unterschiedliche Bestimmungen weltweit
Für die Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in allen anderen Staaten ist jedoch üblicherweise eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Scheidungsurteilen. In einigen Staaten werden ausländische Scheidungen grundsätzlich nicht anerkannt und müssen ggf. vor Ort wiederholt werden.
Zur Klärung des weiteren Verfahrens sollte ein Fachanwalt aufgesucht werden.
Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden. Korrespondenzanwälte im Ausland benennen auch die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins (
www.anwaltauskunft.de) und der Anwalt-Suchservice (
www.anwalt-suchservice.de).
Um sich einen ersten Überblick zu verschaffen, kann auch die umfangreiche Fachliteratur herangezogen werden, z.B. die Kommentarliteratur zu § 328 der Zivilprozeßordnung; Bergmann/Ferid/Henrich: "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht"; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze: "Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen". Auf eine Aufzählung weiterer Informationsquellen und eine Nennung von Sachverständigen für ausländisches Recht muss hier schon aus Platzgründen leider verzichtet werden.
Genauso wie die deutschen Auslandsvertretungen Auskünfte zur Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland erteilen, können auch die ausländischen Vertretungen in Deutschland häufig über das Verfahren der Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in ihrem Herkunftsstaat informieren. Die Anschriften der ausländischen Vertretungen finden Sie hier:
* Vertretungen fremder Staaten in Deutschland
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Wie die Biene, die den Honig verschiedenen Blumen entnimmt, anerkennt der Weise den Wahrheitskern verschiedener heiliger Schriften und sieht nur das Gute in allen Religionen.
Aus dem Srimad Bhagavatam