Fr, 20. Jun 2008, 16:35
Kommt darauf an, was man unter „rechtl. bindend“ versteht.
Richtig ist, dass man die Eheschließung nicht einklagen kann, aber gewisse rechtliche Folgen hat doch das Verlöbnis trotzdem. Denn auch unter Verlobten entstehen Rechte und Pflichten ähnlich einer Ehe.
Wird das Verlöbnis einseitig aufgelöst, so kann sich derjenige, der die Auflösung zu vertreten hat Schadensersatzpflichtig machen. Dies würde alle Aufwendungen umfassen, die Aufgrund der Erwartung der Ehe gemacht wurden sind.
Bis vor einigen Jahren konnten Frauen, die vor der Ehe Sex hatten mit ihrem Verlobten und es dann aber nicht zu der Ehe kam das sog Kranzgeld verlangen, was auch ein Schadensersatzanspruch war. Dieser § wurde in der BRD erst mit der Reform von 1998 aus dem BGB entfernt.....
Die Definition der eigenen kulturellen Identität und Zugehörigkeit durch Abgrenzung ist unsinnig, weil diese Abgrenzung unmöglich ist. Denn Kulturen bekämpfen sich nicht, sie fließen zusammen. (Ilija Trojanow/Ranjit Hoskoté)